Erklärung zum Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft erklären hiermit gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen des „Deutschen Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 26. Mai 2010 - bekannt gemacht im elektronischen Bundesanzeiger am 2. Juli 2010 - seit der letzten Entsprechenserklärung grundsätzlich entsprochen wurde und wird. Nicht angewandt wurden und werden die Empfehlungen aus den Ziffern 2.3.3 Satz 2, 3.8 Absatz 3, 4.1.5, 4.2.3 Absatz 4 und 5, 5.3.3, 5.4.1 Absatz 2 und 3 und 5.4.6 Absatz 3 Satz 1 und 2. Darüber hinaus soll mit Beschluss der Hauptversammlung am 6. Juli 2012 von Ziffer 5.4.6 Absatz 2 Satz 1 abgewichen werden.
Die genannten Abweichungen von den Empfehlungen beruhen bzw. beruhten auf folgenden Gründen:
a) Ziffer 2.3.3 Satz 2:
Die Satzung der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft sieht die Möglichkeit der Briefwahl nicht vor, sodass von Gesetzes wegen eine Briefwahl gar nicht stattfinden kann. Eine Unterstützung bei der Stimmrechtsvertretung erfolgt jedoch über einen von der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter und durch die Bereitstellung von Vollmachtsformularen zur Hauptversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Ziffer 3.8 Absatz 3:
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 3.8 Absatz 3 in einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat einen bestimmten Selbstbehalt zu vereinbaren. Dieser soll sich auch für Aufsichtsratsmitglieder an den gesetzlichen Bestimmungen für Vorstandsmitglieder orientieren, die durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 geschaffen wurden. Ein solcher Selbstbehalt zu Lasten der Aufsichtsratsmitglieder ist derzeit nicht vereinbart. Er mindert die Attraktivität der Aufsichtsratstätigkeit und damit auch die Chancen der Gesellschaft im Wettbewerb um qualifizierte Kandidaten. Der Empfehlung aus Ziffer 3.8 Absatz 3 wurde und wird daher nicht entsprochen.
c) Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5:
Die Empfehlungen aus Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5 des Kodex („Abfindungs-Caps“) wurden und werden nicht angewandt. Die Abweichung von Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5 erfolgt aus Wettbewerbserwägungen. Im Übrigen ist unverändert nicht vollständig gesichert, ob und wie die Empfehlungen aus Ziffer 4.2.3 Absatz 4 rechtlich umsetzbar sind.
d) Ziffer 5.3.3:
Nach der Empfehlung in Ziffer 5.3.3 soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat einen solchen Ausschuss nicht gebildet. Die Bildung erscheint uns nach den bisherigen Erfahrungen nicht erforderlich.
e) Ziffer 5.4.1 Absatz 2 und 3 sowie Ziffer 4.1.5:
Von den Empfehlungen der Ziffer 5.4.1 Absatz 2 und 3 sowie der Ziffer 4.1.5 wurde und wird abgewichen. Für die HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft kommt es bei der Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie von anderen Führungspositionen im Unternehmensinteresse vorrangig auf die Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnisse des Einzelnen an.
f) Ziffer 5.4.6 Absatz 2 Satz 1:
Nach der Empfehlung in Ziffer 5.4.6 Absatz 2 Satz 1 sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats neben einer festen eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten. Von der Empfehlung in Ziffer 5.4.6. Absatz 2 Satz 1 soll künftig abgewichen werden. Die Hauptversammlung soll am 6. Juli 2012 über eine Umstellung der in der Satzung geregelten Vergütung des Aufsichtsrats auf eine reine Festvergütung ab dem Geschäftsjahr 2012/2013 beschließen. Eine Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist besser geeignet, der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Die bisherige Empfehlung in Ziffer 5.4.6 Absatz 2 Satz 1 wird voraussichtlich in der Sitzung der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex im Mai 2012 aufgehoben.
g) Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 1:
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 1 die Vergütung der Aufsichtsrats-mitglieder im Corporate Governance Bericht individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen, auszuweisen. Aufgrund der in der Satzung selbst geregelten Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats halten wir eine individualisierte Angabe für nicht notwendig.
h) Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 2:
Der Kodex empfiehlt darüber hinaus in Ziffer 5.4.6 Absatz 3 Satz 2 die vom Unternehmen an Mitglieder des Aufsichtsrats bezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistung, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistung, im Corporate Governance Bericht individualisiert gesondert anzugeben. Die HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft nutzt in einem Fall die Möglichkeit, auf die Expertise eines Aufsichtsratsmitgliedes zu speziellen Themen zurückgreifen zu können. Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Basis einer symbolischen Vergütung. Des weiteren nutzte die Gesellschaft auch Dienste einer Rechtsanwaltsgesellschaft, der ein anderes Aufsichtsratsmitglied angehörte, gegen marktübliche Vergütung. Der Aufsichtsrat hat hierüber nach § 114 AktG beschlossen. Für eine individualisierte Darstellung sehen wir keinen Bedarf.
Neustadt an der Weinstraße, den 16. Mai 2012
HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
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Archiv
Entsprechenserklärung
2011 (vom 21.12.2011; PDF, 25 KB)
2010 (vom 17.12.2010; PDF, 26 KB)
2009 (vom 18.12.2009; PDF, 24 KB)
2009 (vom 20.05.2009; PDF, 22 KB)
2008 (vom 17.12.2008; PDF, 98 KB)
2007 (vom 04.12.2007; PDF, 25 KB)
2006 (vom 06.12.2006; PDF, 23 KB)
2005 (vom 08.12.2005; PDF, 47 KB)
2004 (vom 09.12.2004; PDF, 19 KB)
2003 (vom 26.11.2003; PDF, 24 KB)
2002 (vom 27.11.2002; PDF, 12 KB)
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